Name | Speichervolumen | Metadaten | Upload | Aktion |
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Name | Speichervolumen | Metadaten | Upload | Aktion |
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Zeitraum | Aufrufe der Datenpaket-Seite | Datenpaket heruntergeladen |
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Okt. 2024 | 5 | 0 |
Sept. 2024 | 26 | 0 |
Aug. 2024 | 45 | 3 |
Juli 2024 | 31 | 1 |
Juni 2024 | 54 | 0 |
Mai 2024 | 34 | 1 |
Vorher | 61 | 1 |
Gesamt | 256 | 6 |
KonDATA ist ein über das Internet nutzbarer Dienst für die Archivierung und Publikation von Forschungsdaten aus wissenschaftlichen Studien und Projekten. KonDATA ist ein Dienst der Universität Konstanz und wird vom Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum der Universität Konstanz [im Folgenden: KIM der Universität Konstanz] betrieben. Über KonDATA können Forschende der Universität Konstanz [im Folgenden: Datengeber*innen] Forschungsdaten zu Datenpaketen zusammenstellen, mit Metadaten beschreiben und dauerhaft speichern mit dem Ziel, diese Daten öffentlich zugänglich zu machen.
§ 1 Berechtigung zur Nutzung von KonDATA
(1) KonDATA dient ausschließlich zur Archivierung und Publikation von Forschungsdaten. Die Nutzung des Dienstes zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.
(2) Zur Einstellung von Forschungsdaten in KonDATA sind alle Angehörigen der Universität Konstanz berechtigt. Externe Nutzer*innen können auf Anfrage zugelassen werden.
§ 2 Lizenz und Urheberrechte
(1) Datengeber*innen räumen der Universität Konstanz für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das einfache, räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche Recht ein, die von ihnen eingestellten Forschungsdaten zu nutzen. Von diesem Nutzungsrecht umfasst sind insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung der eingestellten Datenpakete. Sofern dies zur langfristigen Archivierung oder Gewährleistung der Lesbarkeit erforderlich ist, ist es der Universität gestattet, Datenpakete in andere Formate zu konvertieren.
(2) Die Nutzung und Zugänglichkeit der eingestellten Forschungsdatensätze richtet sich gegenüber Dritten nach den von den Datengeber*innen gewählten Zugangsbedingungen. KonDATA bietet beim Einstellen eines Datenpaketes unterschiedliche Lizenzen an. Vertragspartner der Datennutzer*innen wird dabei die Datengeber*innen.
(3) Datengeber*innen können eine Embargofrist festlegen, nach deren Ablauf die eingestellten Forschungsdaten publiziert werden. Die Universität Konstanz macht eingestellte Datenpakete nur öffentlich zugänglich, soweit dies die von den Datengeber*innen gewählten Lizenzen bzw. Embargofristen erlauben.
(4) Die Rechte der Datengeber*innen an ihren Forschungsdaten werden durch diese Regelungen gewahrt. Insbesondere steht es ihnen frei, ihre Daten an anderer Stelle erneut zu veröffentlichen oder zu archivieren und für weitere Forschungsprojekte zu verwenden.
(5) Die Universität Konstanz ist berechtigt, Nutzungsrechte an die Betreiber*innen anderer Forschungsdatenrepositorien zu übertragen und ihnen zu gestatten, das Werk auf deren Servern zu vervielfältigen, zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen. Vertragliche Regelungen, die mit Datengeber*innen vereinbart wurden, müssen dabei auch von Dritten gewahrt werden. Die Universität informiert – soweit mit vertretbarem Aufwand möglich – die Datengeber*innen.
(6) Die Datengeber*innen und die Universität Konstanz stellen in KonDATA zur Beschreibung der eingestellten Forschungsdaten erzeugte Metadaten unter CC0 1.0 Universell Public Domain Dedication frei zur Verfügung.
§ 3 Pflichten der Datengeber*innen
(1) Für die Korrektheit der eingestellten Forschungsdaten sind die Datengeber*innen verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards sichergestellt wird. Die eingestellten Daten und Materialien werden keiner inhaltlichen oder wissenschaftlichen Prüfung durch den Betreiber unterzogen.
(2) Die Datengeber*innen sind zur Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für die Internetanwendung verpflichtet. Dazu zählen unter anderem die Geheimhaltung von Zugangsdaten und die Verwendung sicherer Passwörter sowie die Einhaltung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik auf privaten Endgeräten der Datengeber*innen. Dies beinhaltet auch, Auffälligkeiten umgehend zu melden. Bei mangelnder Mitwirkung der Datengeber*innen darf die Universität Konstanz den Zugang zu KonDATA beschränken oder sie in schwerwiegenden Fällen gänzlich von der Nutzung ausschließen.
(3) Rechtswidrige Inhalte – z.B. gewaltverherrlichender, volksverhetzender oder ehrverletzender Art – dürfen in KonDATA nicht eingestellt werden. Es obliegt den Datengeber*innen sicherzustellen, dass eingestellte Forschungsdaten nicht gegen geltende Gesetze oder Geheimhaltungsabreden verstoßen.
(4) Die Datengeber*innen stellen zudem sicher, dass durch die Veröffentlichung bzw. Archivierung der eingestellten Daten in KonDATA keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere tragen Datengeber*innen dafür Sorge, dass Kooperationspartner oder andere Personen mit Rechtspositionen an den Forschungsdaten der Veröffentlichung in KonDATA zustimmen bzw. erforderliche Nutzungsrechte übertragen.
(5) Datengeber*innen verpflichten sich, die Universität von allen Ansprüchen, die sie aufgrund von Verletzungen von Urheber-, Verwertungs-, Marken- oder sonstigen Rechten Dritter zu verantworten haben, freizustellen und der Universität die eventuell aus der Inanspruchnahme entstehenden Kosten zu erstatten. Gesetzliche Haftungsprivilegierungen beispielsweise für Beschäftigte der Universität bleiben unberührt.
(6) Wird die Universität in Zusammenhang mit in KonDATA eingestellten Daten von einem Dritten in Anspruch genommen, sind Datengeber*innen verpflichtet, die Universität bei der Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Insbesondere sind unverzüglich alle zur Abwehr von Ansprüchen notwendigen Informationen und Beweismittel zu übergeben.
(7) Datengeber*innen sind dafür verantwortlich, der Universität Konstanz Änderungen der hinterlegten Kontaktdaten mitzuteilen.
§ 4 Pflichten und Haftung der Universität Konstanz
(1) Die Universität Konstanz behält sich vor, die Aufnahme von Datensätzen oder sonstigen Materialien abzulehnen, sofern Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit oder formale Unzulänglichkeiten einer Archivierung oder Veröffentlichung entgegenstehen.
(2) Datengeber*innen haben keinen Rechtsanspruch auf die Verwendung bestimmter Softwaresysteme, Komponenten, Versionen oder Konfigurationen beim Betrieb von KonDATA. Technische Entscheidungen, insbesondere die Auswahl von Betriebssystemen, die Beurteilung der Realisierbarkeit von Neuentwicklungen und Maßnahmen zur Serversicherheit werden unter Berücksichtigung rechtlicher Regeln und technischer Standards von der Universität Konstanz getroffen und umgesetzt.
(3) Die Universität Konstanz stellt eine möglichst unterbrechungsfreie Funktionstüchtigkeit von KonDATA sicher. Sie ist aber berechtigt, den Zugang zu KonDATA bzw. zu einzelnen Datenpaketen zu unterbrechen, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen notwendig wird. Insbesondere ist die Universität Konstanz befugt, den Zugriff auf ein Datenpaket zu sperren und es gegebenenfalls zu löschen, sofern Hinweise auf Rechtsverstöße im Zusammenhang mit diesem Datenpaket vorliegen. Vor bewusst herbeigeführten Unterbrechungen der Erreichbarkeit bzw. der Löschung von Datenpaketen ist die Universität Konstanz um Ankündigung bemüht, kann dies jedoch nicht garantieren.
(4) Die Universität Konstanz führt regelmäßige Datensicherungen durch. Art und Häufigkeit wird anhand gängiger sicherheitstechnischer Standards und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien festgelegt. Bei einem Datenverlust bemüht sie sich um Wiederherstellung des letzten gesicherten Systemzustands. Es besteht jedoch kein Anspruch der Datengeber*innen auf die Herbeiführung eines bestimmten gespeicherten Zustands von Datenpaketen.
(5) Der physische Erhalt aller eingestellten Datensätze wird mindestens für zehn Jahre sichergestellt. Darüber hinaus wird keine Gewährleistung übernommen. Insbesondere wird die dauerhafte Lesbarkeit von Dateiformaten in KonDATA nicht garantiert.
(6) Die Haftung der Universität Konstanz für Schäden, die den Datengeber*innen in Zusammenhang mit der Nutzung von KonDATA entstehen, ist auf grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verhalten begrenzt. Die Universität haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die durch Nutzer*innen oder Dritte entstehen.
§ 5 Datenschutz
(1) Personenbezogene (Meta-)Daten, die im Rahmen der Einstellung von Forschungsdaten in KonDATA erhoben werden, verarbeitet die Universität Konstanz gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und e DSGVO. Diesbezüglich gelten die Datenschutzhinweise der Universität Konstanz.
(2) Datengeber*innen obliegt es, ihre Mitautor*innen bzw. Projektpartner*innen, soweit sie diese in den Metadaten namentlich anführen, über die Datenverarbeitung zu informieren. Dazu wird empfohlen, die Datenschutzhinweise der Universität Konstanz weiterzuleiten.
§ 6 Kosten
Die Universität Konstanz stellt Datengeber*innen für die Nutzung von KonDATA keine Kosten in Rechnung.
§ 7 Löschung und Rechtsnachfolge
(1) Die Löschung eingestellter Datensätze durch Datengeber*innen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründeten Ausnahmenfällen (z.B. fehlerhafte Dateien, rechtliche Gründe) können Daten nach Rücksprache mit dem KIM der Universität Konstanz zurückgezogen werden. Die entsprechenden Metadaten werden jedoch weiterhin öffentlich nachgewiesen und die für den Datensatz vergebene DOI löst weiterhin auf den entsprechenden Eintrag in KonDATA auf. Dieser Eintrag wird um einen Hinweis auf den Rückzug der Daten ergänzt.
(2) Datensätze mit einer spezifizierten Aufbewahrungszeit werden nach dem Ablauf der Aufbewahrungszeit nicht direkt gelöscht. Zunächst werden vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist Nachrichten an die zum Datensatz hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse verschickt. Soll die Aufbewahrungsfrist nicht verlängert werden oder erfolgt keine Reaktion durch die Datengeber*innen, werden die Daten dem Universitätsarchiv zur Übernahme angeboten. Lehnt dieses die Übernahme ab, werden die Datensätze endgültig gelöscht.
(3) Im Fall einer Rechtsnachfolge an Datenpaketen haben die Datengeber*innen das KIM der Universität Konstanz zu informieren und die Nachfolger*innen zu benennen. Ist insbesondere in folgenden Fällen
(a) Ableben der Datengeber*innen oder
(b)Schließung des datengebenden Instituts oder
(c) Nicht-Nachvollziehbarkeit des Verbleibs der Datengeber*innen
eine Rechtsnachfolge nicht mehr einwandfrei nachvollziehbar, so nimmt die Universität Konstanz die Rechte an den archivierten Datenpaketen treuhänderisch wahr.
KonDATA ist ein über das Internet nutzbarer Dienst für die Archivierung und Publikation von Forschungsdaten aus wissenschaftlichen Studien und Projekten. KonDATA ist ein Dienst der Universität Konstanz und wird vom Kommunikations-, Informations- und Medienzentrum der Universität betrieben. Über KonDATA können Forschende der Universität Konstanz [im Folgenden: Datengeber] Forschungsdaten zu Datenpaketen zusammenstellen, mit Metadaten beschreiben und dauerhaft speichern mit dem Ziel diese Daten öffentlich zugänglich zu machen. Eine inhaltliche Bewertung und Qualitätsprüfung findet ausschließlich durch die Datengeber*innen statt.